Neuzulassung in 2021 aber Baujahr 2005

Hallo Zusammen,
hat jemand eine kreative Idee, wie ich einen 2005er VM 77. Zugelassen bekomme. Das Auto wurde noch nie zugelassen, ist also eigentlich eine Erstzulassung. Eigentlich. Wenn jemand kreative Ideen hat und mir helfen möchte, freue ich mich über eine persönliche Nachricht.

Grüße
therealcosmo

Naben,

sorry, aber da wirst du ganz schlechte Karten haben. Wenn du den Seven jetzt zulassen willst muss er die in 2021 gültige Abgasnorm erfüllen, meiner Meinung nach, Mission Impossible.

Sorry

Gruß

André

Hallo,
Thema hat sich erledigt!
Grüße
Stephan

Wie hat es sich denn erledigt?
Ich hatte auch schon gehört, dass es wohl die Möglichkeit gibt, Oldtimer das erste Mal 2021 anzumelden, wenn diese z.B. in einem alten Autohaus oder einer Sammlung standen.
Ob das auch gehen würde, wenn dir VM bescheinigt, dass das Kit 2004 ausgeliefert wurde, weiß ich nicht. Aber sowas kann man ja bei der Zulassungsstelle erfragen. Und VM gibt es ja auch noch.

Es verhält sich wie folgt. Wenn das Auto in 2021 erstmalig zugelassen wird, muss es den Vorgaben von 2021 entsprechen. Hatte mit 2 Tüvs und Straßenverkehrsamt gesprochen. VM macht in Sachen VM 77 gar nichts mehr. Der Tüv geht jetzt davon aus, dass das 2005er Auto max Euro 4 haben wird. Heute braucht man aber Euro 6 trallalla. Darüberhinaus sind die veränderten Geräuschvorschriften zu berücksichtigen. Mann kann versuchen, beim Regierungspräsidenten versuchen, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Wird meistens abgelehnt, wir wollen ja alle nur noch leise und sauberere Luft aus dem Auspuff als im Ansaugtrakt. Da das alles zuviel Hassel ist, habe ich das Projekt für mich sterben lassen.

SO schnell würde ich das nicht abtun, Bernd hat das richtig im Kopf:
ZITAT von 

Zulassung
die aber nicht mehr existiert:

​ Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

    In der Zulassungsbescheinigung (Teil I wie auch Teil II) wird oben links unter Punkt B das Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges angegeben.
    Dies entspricht dem “Tag der ersten Zulassung” unter Ziffer 32 im “alten” Fahrzeugbrief bzw. -schein.

  **Dieses Datum ist von entscheidender Bedeutung, denn hieraus ergeben sich die für das Fahrzeug geltenden Vorschriften, wie Geräuschemissionen, Abgaswerte, erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen usw., die in der StVZO aufgeführt sind.

    Das jeweilig Datum ist bei Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung aus den bisherigen Papieren (z.B. dem alten Fahrzeugbrief oder den ausländischen Fahrzeugpapieren) von der Zulassungsstelle zu übernehmen.

    Liegen keine Originalpapiere vor, wird es schwierig.
    Hier gibt es nun die Möglichkeit, dass der Sachverständige das Alter des Fahrzeugs und damit sein Baujahr anhand bekannter Baumerkmale feststellt oder sich am originalen Typenschild orientiert.

    Hilfsweise kann auf die seinerzeit für die Ausstellung der Fahrzeugbriefe erlassene *Richtlinie zum Fahrzeugbrief,* veröffentlicht im Bundesverkehrsblatt, dem Veröffentlichungsorgan des Bundesministeriums für Verkehr (heute Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)
    siehe VkBl 1972 S. 354 ff zurückgegriffen werden.

    (Hier war im Beitrag ein Bild) 
  ***Danach ist gemäß Ziffer 7.3.2, 2. Absatz wie folgt zu verfahren:*

    “*Bei bereits vorher im In- oder Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist der Tag (als Tag der ersten Zulassung, Anm. des Verfassers) einzusetzen, an dem das Fahrzeug erstmals im In- oder Ausland zugelassen wurde.*

    *Ist dieser aus den vorliegenden Fahrzeugpapieren nicht zu entnehmen, aber das Baujahr bekannt, so kann nach der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 29.1.1962 -StV7- 4163 T/61 II - (VkBl 1962 S. 66) regelmäßig davon ausgegangen werden, dass* *das Fahrzeug im Baujahr auch erstmals in Verkehr gekommen ist**.*

    *Es ist angebracht, dann als Tag der ersten Zulassung den 1. Juli des Jahres einzutragen, das als Baujahr in Betracht kommt. Ist auch das Baujahr nicht bekannt, ist das mutmaßliche Baujahr einzutragen.”*

    Die zitierte Richtlinie ist zwar mittlerweile ausser Kraft, nicht jedoch der dieser Richtlinie zugrunde liegende Erlass des Bundesministeriums für Verkehr.

    Im “**Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und II**”,
    Stand 31.05.2007, herausgegeben vom <b>Kraftfahrt-Bundesamt</b>
    ist zu Feld “B” (Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges) der Zulassungsbescheinigung ausgeführt:

    *Das Datum der Erstzulassung bzw. ersten Inbetriebnahme bezeichnet den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals (im Inland oder Ausland) ein amtliches Kennzeichen oder aber ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt wurde.*

    *Ist das* ***Datum der Erstzulassung*** *bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme nicht bekannt,* <i>ist wie folgt zu verfahren:</i>

    *nur Tag nicht bekannt: => es ist der 01. des Monats einzutragen,*

    *nur Monat nicht bekannt: =>es ist der 01.07. des Jahres einzutragen,*

  *Jahr nicht bekannt: => es ist der 01.07. des Baujahres einzutragen, ggf. ist das Baujahr zu schätzen.****Hiernach ergibt sich zweifelsfrei, das wie auch schon in der Vergangenheit nach dem Grundsatz zu verfahren ist:Es ist die Vorschrift (Technik) auf das Fahrzeug anzuwenden, die zum Zeitpunkt der ersten Zulassung anzuwenden war.*

Dem Sermon sei hinzugefügt: Der Verkäufer, der mir ein solches Auto verkaufen will, muss sich darum kümmern und mir das Auto zulassungsfertig hinstellen …

Der Zulassungsprofi

keine Ahnung ob die helfen können